Kurzbeschreibung:
Reinigung des Spülwassers der Schwefelsäurebeizen durch Neutralisation der Schwefelsäure mit Natronlauge, Ausflocken der Metallhydroxide, Filtrierung des anfallenden Schlammes mittels einer Kammerfilterpresse und Endreinigung des Klarwassers durch Ionentausch. Ableitung des Abwassers in die Triesting.
Rechtsgrundlage:
Verordnung zur Begrenzung von Abwasseremissionen aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen. BGBl. Nr. 609/1992.
Bescheid:
NÖ Landesregierung III/1-22.494/71-93
Externer Prüfer:
NÖ Umweltschutzanstalt
Überprüfungsintervall:
1 x / Jahr
Aussage:
Die Triesting wird durch die Einleitung des Abwassers, welches sogar Trinkwasserqualität aufweist, nicht beeinflusst.
Kurzbeschreibung:
Der Brunnen wird nicht genutzt, dient nur zu Feuerlöschzwecken.
Rechtsgrundlage:
Wasserrechtsgesetz i.d.F. BGBl. 185/1993
Allgem. AbwasseremissionsVO BGBl. 179/1991, i.d.F. von BGBl. 573/1993.
Bescheid:
Bescheid BH Baden 9-W-77477/49 vom 15.3.2000
Verhandlungsschrift BH Baden BNW2-WA-04141 vom 01.03.2006
Externer Prüfer:
PORR Umwelttechnik
Überprüfungsintervall:
Bis 2005 2x / Jahr und ab 2006 1x Jahr lt. VHS
Zusammenstellung der Überprüfungsergebnisse:
Bemerkung:
Auflage der Behörde für Brunnen IV (Siehe Verhandlungsschrift und Bescheid):
Abpumpen des Wassers bis CKW <25m g/l unterschreitet.
Mit Bescheid BH Baden 9-W-77477/26 vom 13.5.97 und VHS BH Baden 9-W-77477/31 vom 17.12.97 wurden wir mit einer Sanierung des CKW Schadens bei der Entfettung beauftragt. Die Sanierung brachte eine drastische Reduktion des Perchlorwertes im Brunnen 4 mit sich. Die Sanierung startete mit Jänner 1998 und zeigte einen sehr guten Erfolg, welcher sich ebenfalls auf die Werte im Brunnen 4 niederschlug.
Die Einstellung der Sanierung wurde durch die BH Baden mit Schreiben vom 9.10.2002 genehmigt. Die Untersuchung des Brunnen IV wird weiterhin aufrecht erhalten.
Die Untersuchungen des Tetrachlorethengehaltes im Bunnen 4 (Eigenuntersuchung und PORR) zeigen schwankende Gehalte, jedoch sind die Werte über dem Grezwert für die Einstellung der behördlich angeordneten Untersuchungen.
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